Satzung des Fördervereins der
Staatlichen Grundschule „Martin Luther“ in Zella -Mehlis
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Staatlichen Grundschule „Martin Luther“ Zella-Mehlis.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Zella-Mehlis.
§ 2 Zweck
(1) Ziel des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Staatlichen Grundschule „Martin Luther“ Zella-Mehlis.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Schullebens auf pädagogischem, kulturellem und sportlichem Gebiet, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Veranstaltungen, Schullandauf-
enthalten, Arbeitsgemeinschaften.
Ergänzung der Lernmittel und Anschaffung von Geräten, die dem Bildungs-u. Erziehungsziel der Schule dienen.
Förderung der Gestaltungsmaßnahmen bezüglich der Schule und des Schulgeländes.
Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.
Unterstützung von Aktivitäten, die der Verbesserung des sozialen Verhaltens und des Zusammenlebens dienen.
Weiterhin werden unterstützt
- Traditionspflege
- Leistungsstimulierung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Zusammenarbeit mit der Regelschule „Martin Luther“, des Gymnasiums „Heinrich Ehrhardt“ und anderen Grundschulen
- Zusammenarbeit mit den Kindergärten in der Stadt Zella-Mehlis
- Kooperation mit dem Theater Meiningen
- Kooperation mit den Sportvereinen der Stadt Zella-Mehlis
- Kooperation mit der Musikschule
(2) Der Verein sammelt Spenden in Form von Sach-und Geldspenden, öffentlichen Zuwendungen und Zuwendungen anderer Art, die er der Grundschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts einzig und allein zur Verwendung im Sinne von §2 Ziffer 1 dieser Satzung zuwendet.
(3) Die Zuwendungen erfolgen in Form von Geld-und Sachzuwendungen sowie durch Eigenleistungen der Mitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder auf Erwerbstätigkeit gerichtete Ziele verfolgt.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(4) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die
Ziele des Vereins anerkennen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrages wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichen aus der Mitgliederliste oder
- durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung beim Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag sechs Wochen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersenden der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu-bzw. eine Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8a Revisionskommission
Die Revisionskommission prüft die Kassenführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit regelmäßig nach Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres ohne Ankündigung. Dabei sind
insbesondere die richtige und rechtzeitige Erhebung der Leistungen an den Verein, die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsausgangs und des Belegwesens zu kontrollieren. Der festgestellte Barmittel-und Kontobestand ist auf seine
Übereinstimmung mit dem buchmäßigen Sollstand zu prüfen. Die Revisionskommission prüft auf gesonderte Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung auch die allgemeine Geschäftsführung des Vorstandes
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand zweimal im Schuljahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- die Entgegennahme des Jahresberichts
- die Entgegennahme des Kassenberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des
Vereinszweckes und Vereinsauflösung.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an den Landkreis Schmalkalden-Meiningen, der dieses ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im schulischen Bereich zu verwenden hat.
Staatliche Grundschule "Martin Luther", Forstgasse 4, 98544 Zella-Mehlis, schule@gs-luther.de, Schultelefon: 03682/88 18-35, hort@gs-luther.de, Horttelefon: 03682/88 18-39 und 03682/8818 -38